Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der PROFISOL

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für all unsere Warenlieferungen und Arbeiten. Davon ausgenommen sind besondere Vereinbarungen in schriftlicher Form.
Anderslautende Einkaufsbedingungen unserer Auftraggeber haben nur Gültigkeit, wenn dieswe von uns schrflich bestätigt wurden.

1. Anwendbarkeit und Spezifikation der Bestellungen

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Bestellungsbestätigung als anwendbar erklärt werden.
1.2 Abweichende oder zusätzliche Regelungen oder Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Einkaufsbedingungen der Besteller gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
1.3 Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.

1.4 Die Bestellungen sind durch die Beilage von Stücklisten, PROFISOL-Bestellblättern, oder unmissverständlichen vermassten Pläne zu beschreiben. Für Sonderanfertigungen benötigen wir genaue Pläne des Bestellers.
Bei planmässiger Anfertigung der bei uns bestellten Werkstück haften wir nicht für allfällige Massdifferenzen am Bau. Telefonisch erteilte Bestellungen sind uns schriftlich zu bestätigen. Sind allfällige Abweichungen
bezüglich der Masse oder des verwendeten Werkstoffes auf eine unterlassene schriftliche Auftragsbestätigung zurückzuführen, können wir dafür keine Haftung unternehmen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote sind verbindlich, wenn sie eine Annahmefrist enthalten.
2.2 Erfolgt eine Bestellung nicht aufgrund eines verbindlichen Angebotes oder weicht eine Bestellung vom Angebot ab, so ist für Ausführung und Umfang der Lieferung die Auftragsbestätigung massgebend.
2.3 Sofern die Lieferung von Einzel- oder Ersatzteilen innert üblicher Frist möglich ist, erfolgt ohne ausdrücklichen Wunsch des Bestellers keine Auftragsbestätigung.
2.4 Bestellungsänderungen und Annullierungen sind für den Kunden nur dann kostenlos, wenn die Bestellung noch nicht in Fabrikation gegeben wurde.

3. Technische Unterlagen und Pläne

3.1 Angaben in technischen Unterlagen sowie in Prospekten und Katalogen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3.2 Wir passen unsere Fabrikationsmethode laufend dem technischen Fortschritt an. Deshalb halten wir uns Abweichungen von Beschrieben onder anderen technischen Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Dokumentationen vor.
3.3 Der Besteller und der Lieferant behalten sich somit alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt haben. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4. Vorschriften am Bestimmungsort

Der Besteller hat Lieferanten auf die lokalen, gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Sicherheits- und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Lieferung, die Montage, den Betrieb oder das Eichen beziehen.

5. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer der gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt den Lieferanten ohne Abschluss des Vertrages, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

6. Preis und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, netto ab Werk, inkl. Standardverpackung und Standardzubehör. Sämtliche Nebenkosten und Zusatzleistungen, wie z.B. die Kosten für Ausfuhr, Einfuhr, Bewilligungen und Beurkundungen, Lackierungen gehen zu Lasten des Bestellers.
6.2 Unsere Preis verstehen sich in Schweizerfranken, ab Lager-Werk in Rotkreuz exklusive MWST und ohne Transport- und Verpackungskosten. Die Zahlungen sind vom Besteller ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für Liefertermine unter 3 Tagen kann ein Expresszuschlag erhoben werden. Die Änderungen von offerierten Preisen bleiben jederzeit vorbehalten. Sämtliche Preise in der Preisliste sind ohne Gewähr.
Hält der Besteller den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so hat er vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz der Spesen und des weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7. Lieferfrist und Versand

7.1 Wir bemühen uns die Lieferfristen pünktlich einzuhalten.
7.2 Rohmaterial-Mangel, Betriebsstörungen und Fälle von höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer solcher Behinderungen von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Verzögerungen in der Auslieferung berechtigen den Besteller jedoch nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstandenen Schaden zu verlangen.
7.3 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertig- und zum Versand bereitgestellt ist.
7.4 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert und der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrags wegen Verspätung der Lieferung:
a) wenn dem Lieferanten Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und da ohne eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen, wie z.B. Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebs-störungen, Unfälle, ArbeitskonfIikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der notwendigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen, Naturereignisse. Beide Parteien sind verpflichtet, die andere sofort über das Vorliegen solcher Hindernisse zu unterrichten.
7.5 Der Versand erfolgt nach Angaben des Bestellers. Ohne Versandinstruktion werden wir die Ware nach Ablauf des Liefertermins auf die uns naheliegendste Art überbringen.

8. Prüfung und Abnahme der Lieferung

8.1 Soweit es üblich ist, wird die Lieferung vom Lieferanten während der Fabrikation geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen, z.B. Abnahmeprüfungen.
8.2 Der Besteller hat die Lieferung innert 3 Tagen zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.

9. Übergang von Nutzen und Gefahr

9.1 Bei Lieferung durch den Lieferanten (CIP: Zahlung Besteller = franko Baustelle), geht die Nutzung und Gefahr nach Ablad über.
9.2 Nutzen und Gefahr gehen ohne Abgang der Lieferung ab Werk (EKW) auf den Besteller über. Wird der Versand oder die Übernahme der Ware durch den Besteller verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

10. Garantie – Gewährleistung für Sachmängel

10.1 Der Empfänger einer Lieferung hat diese sofort nach Erhalt zu prüfen und uns allfällige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Trifft innerhalb von acht Arbeitstagen nach Ankunft der Ware beim Empfänger bei uns keine Mängelrüge ein, so gilt die Sendung hinsichtlich offener Mängel als genehmigt. Spätere Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel im Zeitpunkt der Ablieferung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Garantiefrist.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Anzeige des Bestellers innerhalb der Garantiezeit alle Teile, die infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind oder die Nichteinhaltung der Systemgarantie bewirken, so rasch als möglich nach dem Ermessen des Lieferanten auf eigene Kosten auszubessern oder neue, geeignete Teile nachzuliefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Sofern die Nachbesserungen möglich sind, gilt das Recht auf Wandelung als wegbedungen. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
10.3 Die Garantiezeit beträgt für Teile des Luftverteilsystems (Kaufverträge) 1 Jahr, für Steuerungen und Geräte 1 Jahr ab Erhalt der Lieferung, soweit nicht anders vereinbart.
10.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- und Montagearbeiten oder anderer Ursachen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend alle Massnahmen trifft, da ohne der Schaden nicht grösser wird und der Lieferant den Mangel beheben kann.
10.6 Für Fremdgeräte übernimmt der Lieferant die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.
10.7 Für den Export bestimmte Waren sind vor dem Verpacken vom Besteller in unserem Lager-Werk zu kontrollieren und abzunehmen.

11. Ausschluss weiterer Haftung

11.1 Die Ansprüche des Bestellers sind in diesen ‹Allgemeinen Lieferbedingungen› abschliessend geregelt. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial, bei Verlust von Daten infolge von Mängeln der Soft- oder Hardware sowie aus irgendwelchen anderen Gründen, gehen die Kosten für die Wiederbeschaffung verlorener Daten zulasten des Bestellers. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Auswechselkosten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
11.2 Wenn aus zwingenden terminlichen Gründen die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Besteller vorgenommen werden muss, übernimmt PROFISOL AG die nachzuweisenden Kosten nach einem festgelegten Regieansatz. Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn PROFISOL über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird. Die Garantie erlischt, wenn Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Es ist Sache des Bestellers, dafür zu sorgen, dass die Rahmenbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.

12. Zahlungsbedingungen

12.1 Unsere Zahlungsbedingungen lauten: 30 Tage netto ab Fakturdatum. Die bestätigten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder von PROFISOL AG anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
12.2 Hält der Besteller den Zahlungstermin oder einen direkt mit ihm vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit einen banküblichen Verzugszins zu entrichten. PROFISOL AG steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen sind einzuhalten, unberechtigte Skonto-Abzüge werden nachbelastet.
12.3 Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung in Rechnung gestellt.

13. Rücknahme von Produkten

13.1 Waren werden nur nach vorheriger gegenseitiger Vereinbarung zurückgenommen. Ausnahmen nur nach Absprache. Die Waren müssen in der Originalverpackung retourniert werden und unsere Auslieferung darf nicht länger als 4 Wochen zurückliegen. Rechnungs-nummer und Datum unserer Lieferung müssen unbedingt angegeben werden (Lieferschein oder Rechnung als Kopie mit senden). Gebrauchte Waren, Sonderanfertigungen und auf Kundenauftrag speziell bestellte Geräte und Komponenten/ Systeme/ Filter werden nicht zurückgenommen. Im Falle einer Gutschrift erfolgt ein Abzug von mindestens 20% des Netto-Warenwertes bzw. mindestens CHF 150.– pro Sendung.
13.2 Wir sind bereit, nach gegenseitiger Vereinbarung gebrauchte, von uns gelieferte Produkte/Material zurückzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen. Die Kosten sind vorher abzusprechen und vom Rücksender zu übernehmen. Unangemeldete Rücklieferungen werden innerhalb 5 Tagen entsorgt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt für beide Parteien Zug, Schweiz als vereinbart. Alle Streitigkeiten sind nach schweizerischem Recht zu beurteilen.

Zug, 5. März 2014